Das fraktionslose Gießener Kreistagsmitglied Dennis Stephan hatte mit einer kürzlich eingereichten Beschwerde beim Deutschen Presserat Erfolg.
In seiner Eingabe beim Presserat beschwerte sich Stephan über einen Artikel über seinen Brandstiftungsprozess vor dem Landgericht im Kreis-Anzeiger vom 23. April 2014. . Der Presserat bestätigte einen Verstoss des Kreis-Anzeigers gegen
Richtlinie 8.6 des Pressekodexes, wonach körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden unter die Privatsphäre fallen.
Das Ergebnis des psychiatrischen Gutachtens hätte im betreffenden Artikel nicht erwähnt werden dürfen. In der Entscheidung des Presserats wurde allerdings auch die Position der Chefredaktion des Kreisanzeigers dargestellt , der über die Zeitungsgruppe Zentralhessen zm Verbund des Gießener Anzeigers gehört. Danach, so heißt es in der Entscheidung des Presserats, träfen die zentralen Vorwürfe der einseitigen Berichterstattung und des Schutzes der Persönlichkeit nicht zu. Dies könne nicht nachvollzogen werden.
Der Presserat teilt in seiner Entscheidung mit, dass Stephan als Mandatsträger wohl eine Prozessberichterstattung über ihn als Angeklagten mit namentlicher Nennung dulden müsse. Daran bestehe ein öffentliches Interesse.
Richtlinie 8.1 – Kriminalberichterstattung
(1) An der Information über Straftaten, Ermittlungs- und Gerichtsverfahren besteht ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit. Es ist Aufgabe der Presse, darüber zu berichten.(2) Die Presse veröffentlicht dabei Namen, Fotos und andere Angaben, durch die Verdächtige oder Täter identifizierbar werden könnten, nur dann, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegt.….
Für ein überwiegendes öffentliches Interesse spricht in der Regel, wenn:
.….. ein Zusammenhang bzw. Widerspruch besteht zwischen Amt, Mandat, gesellschaftlicher Rolle oder Funktion einer Person und der ihr zur Last gelegten Tat.….….…
Der Presserat verweist dabei auf eine Bestimmung des Pressekodex . Aus dem Pressekodex ergibt sich allerdings auch, dass körperliche oder psychische Schäden grundsätzlich eine besondere Schutzwürdigkeit haben, weil sie zur Privatsphäre gehörten. Darüber dürfe nur mit Zustimmung des Betroffenen berichtet werden.
Richtlinie 8.6 – Erkrankungen
Körperliche und psychische Erkrankungen oder Schäden gehören zur Privatsphäre. In der Regel soll über sie nicht ohne Zustimmung des Betroffenen berichtet werden.
Die vollständigen Bestimmungen des Pressekodex können hier abgerufen werden. Der Text der Entscheidung des Presserats vom 2. Dezember 2014 ist hier zu lesen
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