Die Anfänge des Baugebietes an der Dreispitz im Biebertaler Ortsteil Fellingshausen liegen bald 20 Jahre zurück. 1999 wurden die ersten Häuser gebaut. Lange Zeit Baustraße, wurde die Dreispitz vor wenigen Jahren in eine reguläre Straße umgewandelt. Zur Zeit ist die Straße wieder aufgerissen. Der Grund: Erschließungsarbeiten für „Dreispitz 2“, auf den Katasterblättern des Geoportal Hessen „Flur 6“. Die Erschließungsarbeiten sorgen derzeit für Grummeln bei Anwohnern. Sie ärgern sich über die Verbauung der Aussicht auf den naheliegenden Wald.
Rein technisch geht es um die Anbindung der neuen Baugrundstücke an die bereits bestehende Versorgung (Wasser, Abwasser, Straßendrainage) im restlichen, inzwischen „Alt“-Baugebiet Dreispitz. Die Arbeiten, so Polier Christoph Donges von der ausführenden Baufirma Manfred Küster aus Asslar würden „drei bis vier Wochen dauern. Die ersten sind schon ungeduldig und warten darauf, dass sie auf ihre Bauplätze können“.
Während Donges von ungeduldigen Bauherren in spe spricht, sinkt bei anderen wegen der sich ankündigenden Bauarbeiten auf den Nullpunkt.
„Als wir hier Bauland kauften, hieß es, dass das Gebiet bis zum Waldrand auf keinen Fall verbaut wird und die Aussicht bestehen bleibt“ lautet der Grundtenor des Grummelns. Was unabhängig davon für Unverständnis sorgt: „Wieso, wenn man doch ohnehin schon die weitere Nutzung im Blick hatte, baut man erst die Straße aus, asphaltiert sie und reißt jetzt den Belag wieder auf? Dann hätte man das doch gleich miterledigen können“ ist ein anderer Kritikpunkt.
Die Anschlussarbeiten für das neue Baugebiet an der Dreispitz haben in der zweiten Novemberwoche begonnen. Dafür wurde die vor wenigen Jahren zur regulären Straße ausgebaute Dreispitz wieder aufgerissen. Deswegen ist die Straße für rund vier Wochen für den Verkehr gesperrt und der Verkehr muss in diesem Viertel über den Keltenweg als Umleitung fahren.
Dass es vor den neuen Erschließungsplänen Proteste von Anwohnern gab, räumte Biebertals Hauptamtsleiter Ralph Peter auf Nachfrage ein. Allerdings habe es Bürgerinformationen gegeben. Die regulären Wege seien alle eingehalten worden und es habe schließlich die Möglichkeit gegeben, Bedenken anzumelden.
Zuletzt war über die Umwidmung der betroffenen Flurstücke an der Dreispitz während der Gemeindesitzung im September beraten und entsprechend beschlossen worden. Der Beschluss der Gemeindeparlamentarier fiel einstimmig, ohne Gegenstimme ‑so dass nun die Bagger anrollten und mit den Erschließungarbeiten für das neue Baugebiet begonnen. Gegenstand der vorher laufenden Beratungen und Beschlüsse war allerdings weniger die nun vermutlich verschwindende Aussicht auf den Waldrand gewesen als vielmehr die Tatsache, dass das betroffene Gelände aus Naturschutzgründen nie hätte bebaut werden sollen. Die Flächen sollten als Ausgleichsflächen dienen. Da allerdings seien in der Vergangenheit Verfahrens- und Planungsfehler geschehen, hatte Biebertals Bürgermeister Thomas Bender bereits während der Sitzung des zuständigen Ausschusses für Bauen, Umwelt, Verkehr und Energie im Juni 2016 angemerkt. Deswegen sei die Gemeinde nun zum Handeln verpflichtet.
Was ist aber nun mit der möglicherweise bald verbauten Aussicht auf den nahen Waldrand, über die sich die Anwohner des neu entstehenden Baugebiets ärgern?
„Grundsätzlich gibt es da eigentlich keinen Rechtsanspruch“, sagt der Biebertaler Hauptamtsleiter und befindet sich damit jedenfalls rein rechtlich auf der sicheren Seite. Denn die Gemeinde hat in dieser Frage zunächst nichts zu entscheiden, weder nach Baurecht noch anderen Kriterien. Allerdings, so informiert etwa das Portal „iusconsulting“ gibt es die Möglichkeit, dass die Anwohner, wenn es sie denn stört, sich mit den künftigen Nachbarn rechtlich zu einigen und sich eine „Grunddienstbarkeit“ im Grundbuch der neuen Nachbarn auf deren Grundstück eintragen zu lassen. Das aber kostet Geld. Die so genannte Grunddienstbarkeit ist im Bürgerlichen Gesetzbuch BGB ab den §§1018 ff. geregelt und besagt in aller Kürze, dass sich Nachbarn untereinander einigen, wie ein Grundstück genutzt werden kann. Dabei sollte von diesem Recht so schonend Gebrauch gemacht werden, dass der Nachbar in dessen Grundbuch eine solche Grunddienstbarkeit eingetragen wird, nicht unangemessen in der Nutzung seines eigenen Grundstücks beeinträchtigt wird. Dies zumindest raten die einschlägigen Empfehlungen.
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